Satzung und Ziele
Präambel
E-Learning ist bewährte Praxis zur Unterstützung von Bildungs-, Lern- und Arbeitsprozessen durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationssystemen. E-Learning ist und bleibt unverzichtbar für den Wirtschaftsstandort Deutschland, dessen Erfolg sich speziell auf innovative Produkte und Dienstleistungen durch Forschungs-, Wissens- und Qualitätsvorsprung gründet. Dabei ist E-Learning jedoch kein Selbstläufer, sondern bedarf verstärkter Anstrengungen aller Beteiligten. E-Learning garantiert keine Kostensenkung und sollte nicht nur aus Controllingsicht betrachtet werden, sondern in seinem komplexen Geflecht an Bedingungsgrößen und Einflussfaktoren wahrgenommen werden. E-Learning sichert die Wissensstandortzukunft und bedarf dazu fördernder Rahmenbedingungen. Entscheidend für den Erfolg von E-Learning ist neben dem wirtschaftlichen Betrieb vor allem die Qualität der Angebote.
Viele Initiativen in der letzten Zeit sind von öffentlichen Trägern initiiert und gefördert worden. Dies hat das Aufkommen und die Verbreitung von E-Learning in Deutschland nachhaltig unterstützt. Viele Unternehmen und öffentliche Träger haben sich dadurch erstmalig mit E-Learning beschäftigt und Erfahrungen sammeln können. Entscheidend zum jetzigen Zeitpunkt ist es, dass die Akteure und Anbieter von E-Learning nun selbst die Initiative ergreifen und gemeinsam die weitere Steigerung von Akzeptanz und Qualität des E-Learning betreiben und sichern. Als eine entscheidende Maßnahme dazu erfolgt die Gründung des Deutschen Netzwerks der E-Learning-Akteure (D-ELAN) als nationale Interessenvertretung.
Das Deutsche Netzwerk der E-Learning-Akteure (D-ELAN) formiert sich als offenes Netzwerk für alle professionellen E-Learning-Akteure aus Wirtschaft, Öffentlicher Verwaltung und Wissenschaft. D-ELAN hat eine enge Kooperation mit BITKOM vereinbart und strebt an, einen Vertreter in einen zukünftigen Arbeitskreis E-Learning des BITKOM zu entsenden.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „D-ELAN – Deutsches Netzwerk der E-Learning-Akteure e.V.“ (im folgenden „Verein“ genannt)
2. Er hat seinen Sitz in Essen und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
Die Interessenvertretung D-ELAN verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Parteipolitische, religiöse und weltanschauliche Ziele sind generell ausgeschlossen.
Zweck, Aufgaben und Ziele des Deutschen Netzwerks der E-Learning-Akteure sind im einzelnen:
1. Förderung der Verbreitung von E-Learning
Der Verein trägt durch seine Aktivitäten dazu bei, die Verbreitung von E-Learning in Bildungs-, Lern- und Arbeitsprozessen nachhaltig zu fördern. Durch geeignete Maßnahmen wie z.B. die Durchführung von Fachveranstaltungen soll das Ansehen des E-Learning gefördert und sein Nutzen verdeutlicht werden. In diesem Sinne vertritt der Verein die Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit. Er arbeitet diesbezüglich mit allen einschlägigen Gremien und Organisationen zusammen.
Der Verein vertritt die Interessen und Standpunkte seiner Mitglieder in den nationalen und internationalen Gremien
2. Förderung von Qualität und Business Excellence im E-Learning
Ziel des Vereins ist die Bekanntmachung und Unterstützung von national und international anerkannten Richtlinien, Modellen und Standards für Qualität und Business Excellence beim Einsatz von E-Learning in Bildungs-, Lern- und Arbeitsprozessen. Die Mitglieder verpflichten sich zu einer nutzerorientierten Ausrichtung an anerkannten Qualitätsmaßstäben durch qualitativ hochwertige Produkte und Dienstleistungen. Zugleich mit ihrer Qualität soll auch die Vielfalt der E-Learning-Angebote sichergestellt werden.
3. Bereitstellung von Expertise
Der Verein bringt Fachexperten zusammen, z.B. durch die Ausrichtung von Fachveranstaltungen und wissenschaftlichen Konferenzen zu relevanten Fragestellungen des E-Learning. Er stellt die durch seine Mitglieder verkörperte Expertise als kompetenter Ansprechpartner bereit.
Der Verein kann Fachausschüsse gründen und Mitglieder in bereits bestehende Fachausschüsse und Gremien außerhalb des Vereins entsenden.
Der Verein kann in Beiräten bei der Bewertung und Auswahl von Projekten im Bereich Bildung und E-Learning mitwirken.
4. E-Learning-Networking
Der Verein bietet durch geeignete Veranstaltungen (auch in Verbindung mit etablierten Veranstaltungen wie LEARNTEC, Online Educa etc.) ein Forum für den Aufbau von Netzwerken aus Unternehmen, öffentlichen Trägern, Forschungseinrichtungen, Verbänden und Einzelpersonen.
5. Internationale Verbindungen
Der Verein unterhält Kooperationen und Liaisons mit internationalen E-Learning-Zusammenschlüssen, Organisationen und Verbänden. Es werden eine enge Zusammenarbeit und gemeinsame Aktionen zur Stärkung des E-Learning angestrebt. Der Verein trägt aktiv durch Verbindungen mit internationalen und insbesondere europäischen Organisationen und Körperschaften zur Verbreitung und Stärkung von internationalen E-Learning-Vorhaben bei.
6. Serviceleistungen
Der Verein kann für seine Mitgliedern unter Beachtung der Gemeinnützigkeitsbestimmungen Serviceleistungen erbringen. Zusätzlich kann er seinen Mitgliedern anbieten:
- Eine Plattform für den internen Erfahrungs- und Informationsaustausch
- Verbreitung von Information zur Thematik E-Learning
- Unterstützung bei der Durchführung von Fachveranstaltungen.
7. Kontaktpflege zu anderen Verbänden
Der Verein strebt eine aktive Zusammenarbeit mit anderen Verbänden zur Erreichungseiner Zielsetzungen an.
§ 3 Organe der Interessenvertretung D-ELAN
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Fachausschüsse
d) Ehrenausschuss
a) Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom
Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstands
b) Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
g) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
h) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
i) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
j) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
k) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung der Vereins
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.
4. Jedes ordentliche Mitglied kann spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter der Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht anderes vorschreibt.
7. Durch Stimmrechtsübertragung kann ein stimmberechtigtes Mitglied zur Ausübung des Stimmrechts ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigen. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und nachzuweisen.
8. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann maximal drei andere Stimmrechte mit schriftlicher Vollmacht übernehmen.
9. Über die Beschlüsse, und soweit zum Verständnis erforderlich auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift als Protokoll anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
b) Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Darüber hinaus können weitere Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstands.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so rückt der an oberster Stelle stehende verfügbare Kandidat der Nachrückliste, die bei der Vorstandswahl erstellt wurde, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand nach. Sollte kein verfügbarer Kandidat auf der Nachrückliste stehen ,so erfolgt keine Besetzung der freigewordenen Position.
7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Interessenvertretung zuständig, soweit sie nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Budgetplanung, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
d) Einzelheiten und die Geschäftsverteilung werden durch eine Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt
8. In-Sich-Geschäfte (§ 181 BGB) des Vorstands sind ausnahmsweise zulässig, soweit durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorab diesen Geschäften zugestimmt wurde (§ 182 BGB) oder diese Geschäfte nachträglich genehmigt werden (§ 184).
c) Fachausschüsse
Die Mitgliederversammlung kann zu speziellen Themen, die von allgemeiner Relevanz und übergreifendem Interesse für die E-Learning-Branche sind, Fachausschüsse einrichten. Die Fachausschüsse wählen jährlich einen Sprecher, der den Vorstand und die Mitgliederversammlung über die Aktivitäten, Ziele und Planungen des Fachausschusses informiert.
d) Ehrenausschuss
Der Ehrenausschuss nimmt als neutrales unabhängiges Gremium die Aufgabe einer Wettbewerbsaufsicht und Schlichtungsstelle für die E-Learning-Branche wahr. Der Ehrenausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus drei Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Der Ehrenausschuss kann von den Mitgliedern bei wettbewerbswidrigen Verhalten von Dritten angerufen werden. Der Ehrenausschuss versucht zwischen den Parteien zu vermitteln und zu schlichten. Nach Anhörung aller Parteien und Beteiligten spricht der Ehrenausschuss eine Empfehlung aus.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Körperschaften werden,
die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
- Ordentliche Mitgliedschaft für juristische Personen und Körperschaften
- Assoziierte Mitgliedschaft für natürliche Personen
- Ehrenmitgliedschaft für natürliche Personen
3. Ordentliche Mitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder besitzen alle Rechte und Pflichten einer Mitgliedschaft, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht.
4. Assoziierte Mitgliedschaft:
Assoziierte Mitglieder besitzen die selben Rechte und Pflichten wie ordentlicheMitglieder mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechts. Sie dürfen also an der Mitgliederversammlung teilnehmen, aber nicht abstimmen und nicht gewählt werden.
5. Ehrenmitgliedschaft:
Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte und Pflichten einer Mitgliedschaft, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht.
Ehrenmitglieder müssen von der Mitgliederversammlung von mindestens zwei Drittelnder anwesenden Stimmberechtigten gewählt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird nach einer Beitrittserklärung zunächst durch einen
Vorstandsbeschluss vorläufig erworben, der von der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten endgültig bestätigt werden muss. Vom Vorstand abgelehnte Bewerber können die Mitgliederversammlung anrufen und müssen gehört werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge sind in der Beitragsordnung nach der jeweils gültigen Fassung festgelegt, die die Mitgliederversammlung erlässt.
2. Die Mitgliedsbeiträge und übrigen Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Die bei der Gründung und im Vorfeld der Gründung anfallenden Kosten werden nach Prüfung durch den Vorstand den Verauslagenden erstattet. Hierzu gehören insbesondere Kosten für Sitzungen, Notar und Öffentlichkeitsarbeit (Flyerproduktion, Website).
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied ist zu der Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören.
§ 8 Rechte aus der Mitgliedschaft
1. Aus der Mitgliedschaft ergeben sich für die Mitglieder folgende Rechte:
Alle Mitglieder des Vereins besitzen folgende Rechte:
- Mitwirkung an der Willensbildung des Vereins
- Teilnahme an Mitgliederversammlungen
- Zugang zu Fachausschüssen
- Nutzung des Logos
- Anrufung des Ehrenauschusses
2. Alle ordentlichen Mitglieder und alle Ehrenmitglieder besitzen zusätzlich folgende Rechte:
- Aktives und passives Wahlrecht
- Ausübung von Ämtern in den Fachausschüssen und im Ehrenausschuss
§ 9 Pflichten aus der Mitgliedschaft
1. Aus der Mitgliedschaft ergeben sich für die Mitglieder folgende Pflichten:
Alle Mitglieder haben folgende Pflichten:
- Förderung der Aufgaben und Ziele des Vereins
- Unterstützung des Vorstands bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Umsetzung derBeschlüsse
- Vertretung der Belange und Interessen des Vereins
- Mitteilung bei allen Änderungen von Name, Adresse und Mitgliedschaftsvoraussetzungen
- Wahrung von Stillschweigen über interne Angelegenheiten des Vereins und vertrauliche Behandlung ihnen zugänglicher vereinsinterner Dokumente
2. Alle ordentlichen und assoziierten Mitglieder haben zusätzlich folgende Pflicht:
- Beitragspflicht
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung des Vereins sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Essen, und zwar mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar entsprechend den bisherigen Zielen und Aufgaben des Vereins gemäß § 2 zu verwenden.
3. Sind oder werden einzelne Teile dieser Satzung unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall wird der ungültige Satzungsteil durch einen anderen ersetzt, der dem sinngemäßen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.
Essen / Berlin, den 03. Dezember 2008





